Die Fachliteratur macht Unterschied zwischen dem Vertragsabschluss, der in einem Telefonsgespräch und zwischen dem Vertragsabschluss, der z.B. über eMail gemacht wurde. Im ersten Fall hat der Abschluss "unter Anwesenden", im zweiten Fall "unter Abwesenden" stattgefunden. So muss versichert werden, dass die Willenserklärung beim Empfänger (also dem Anbieter) eingetroffen ist und der Erklärende (also der potentielle Klient), dies kennt. Der Anbieter muss bei einem Vertragsabschluss eine eMail Bestätigung an den Klienten zurückschicken.
Die Voraussetzung für die Wirkung eines solchen Vertrages ist: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in den Vertrag zusammengefasst wurden.
Gewohnheitsgemäß bekommen Sie als Kunde z.B. von Ihrer Bank die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einem Papier zugeschickt und Sie können sich schriftlich äußern, wenn Sie damit nicht einverstanden sind. Dies ist wichtig, wenn sich die AGB nach Abschluss eines Vertrages zu Ihren Ungunsten geändert haben und Sie nicht mehr einverstanden sind.
Das formale Aussehen der AGB ist in § 126 BGB des BGB bestimmt. Sie müssen in schriftlicher Form vorliegen und nicht auf einem flüchtigen Medium wie z.B. im Internet.
Trotz gibt es AGB im Internet.
Vor einem Vertragsabschluss soll der potentionelle Klient deutlich auf die AGB hingewiesen worden sein. Diese müssen sichtbar sein und nicht versteckt werden. Außerdem muss der Klient die AGB lesen können. Das heißt: Der Text soll übersichtlich angeordnet sein (die Schriftgröße darf nicht zu klein sein, der Farbkontrast muss stimmen usw.).
Eine strenge Anforderung bezieht sich auf die Sprache, in der die AGBs abgefasst sein müssen. Wenn z.B. eine deutsche Firma Dienstleistungen oder Waren für den amerikanischen Markt anbietet, muss sie ihre AGB auch in Englisch abfassen.
Der Klient wird nicht genötigt diese ABG unterschreiben. Es ist genug auch ein stillschweigendes Einverständnis. Manche Anbieter geben dem Kunden aber die Möglichkeit, über einen Klick auf einen Bestätigungsbutton die AGB anzunehmen.
Sie kaufen im Internet z.B. bei einer Softwarefirma ein Programm mit Kreditkarte und mit einem Passwort, das Ihnen nach der Zahlung per eMail zugeschickt wurde. Dieses Programm hat einen Virus, der auf Ihrer Festplatte ein ziemliches Durcheinander verursacht. Wenn es nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) ginge, würden Hersteller, Händler und Importeure für die Schäden haften, auch in solchen Fällen, wenn nicht jemand Bestimmtes diesen Schaden verschuldet hat. Dass es sich nun bei Software aus dem Internet um eine "Ware" im Sinne dieses ProdHaftG handelt, wird in Frage gestellt. Die Rechtsprechung ist in solchen Fällen noch ansehnlich undurchsichtig. Für Software, die man aus dem Internet, herunterlädt, ist das Kriterien der "Verkörperung" nicht wirksam, das aus einer Sache eine Ware machen würde. Software ist eben begrenzt.
Traditionell besuchen Sie eine Buchhandlung, nehmen Sie ein Taschenbuch, dann noch einen schönen Kunstband, einen Reiseführer und noch einen Roman aus der jüngsten Bestsellerliste , gehen Sie an die Kasse, wollen bezahlen und entscheiden Sie sich dann doch, dass das Taschenbuch und der Reiseführer diesmal ausreichen müssen. Im Nu hat man viele interessante Bücher, CDs oder Videos angeklickt, den Bestellauftrag weggeschickt und wundert sich dann, wenn ein großes Paket mit einer ebensolchen Rechnung zwei Tage später geliefert wird.
Ob Sie etwas bestellt haben oder nicht, muss Ihnen der Online-Händler beweisen. Er ist für einen Schaden selbst verantwortlich, wenn er die Identität seiner Käufer nicht klar erfragt. Ein Online-Händler ist deshalb gut beraten, wenn er bei einer Bestellung die Angabe einer eMail-Adresse erzwingt und auch eine Bestätigung der Bestellung an diese Adresse zurückschickt. So ist das Rechtsgeschäft ordentlich abgeschlossen, obwohl keine schriftlichen Beweisstücke im traditionellen Sinne vorliegen.
Schließlich können Sie sich beim Anklicken der gewünschten Ware vertan und wirklich das Falsche bestellt haben. Amtlich muss einem Rechtsgeschäfts der erklärte Wille des Käufers zu Grunde liegen. Im klassischen Handel ist auch nicht wahrscheinlich, dass ein Klient den Gegenstand, den er erwerben will, nicht kennt. Im Onlinegeschäft ist dies anders, wenn der Bestellvorgang nicht einigermaßen wirklichkeitsnah simuliert wird und auf der Homepage des Anbieters nicht ganz klare Lockangebote zu sehen sind. Den Onlineanbietern wird geraten, mit Warenkorbmodellen zu arbeiten, um jedem potentiellen Käufer eine Überprüfung seiner Bestellung und einen sofortigen Rücktritt zu ermöglichen.
Dieses Gesetz schützt Verbraucher gegen Überrumpelung.
Im Onlinegeschäft geht ein großes Gespenst um: Der Kreditkartennummern und -verfallsdatum-Klau. Dieser Bösewicht bestellt dann mit Ihrer Nummer und mit Ihrem Expire-Datum teure Dinge, natürlich an seine Adresse, bezahlen sollen Sie. Dieser "unberechtigte Dritte" kann zwar Solches tun, Sie haften aber nicht für den Schaden.
Kartenaussteller-Klient - Der Kartenaussteller haftet zugunsten des Klienten. Das heißt: Kein Haftungsrisiko für den Kreditkartenbesitzer.
Kartenaussteller - Händler - In diesem Fall liegt grundsätzlich das Haftungsrisiko beim Händler. Ausnahme: Er kann einen unterzeichneten Beleg des Karteninhabers vorweisen. Dies ist aber im Online-Geschäft nie der Fall.
Quelle: www.anwalt-verzeichnis.org